Immobilienrecht

Das Immobilienrecht umfasst das gesamte Recht der Immobilie wie
- Baurecht
- Nachbarrecht
- Mietrecht
- WEG Recht

Sie haben eine
- Wohnung oder ein
- Haus
gekauft und der/die Mieter/in will die Wohnung/das Haus nicht räumen, obwohl Sie die Wohnung/Haus zur Selbstnutzung erworben haben.

Gern bin ich Ihnen behilflich
1. eine rechtssicherliche Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen und ggf.
2. eine Räumungsklage durchzuführen
sodass Sie schnellst möglichst in Ihren eigenen " 4 Wänden " wohnen können.


Meine Leistung

Als Rechtsanwalt
mit Zusatzausbildung

- Bankkaufmann
- Dipl. Betriebswirt (FH)
- Geschäftsführer Gesellschafter der AdvoTax Steuerberatung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

berate und vertrete ich Sie
rund um Ihre gesamte Immobilie
vom
*Kauf über die
*Bestandssicherung bis hin zum
*Verkauf.


Aktuelle Entscheidungen

Achtung Maklerfalle!

Nachneuerer Rechtssprechung wird Ihnen als Verkäufer das Verhalten Ihres Maklers zugerechnet, da diese die Rechtsauffassung vertritt, dass der Makler Ihr Erfüllungsgehilfe ist.
Dies kann nach Abschluss des Kaufvertrages und nachdem Sie die Kaufpreis erhalten haben, also einige Monate nach dem Kaufvertrag zu bösen Überraschungen führen.
Aktuell wurde meine Mandantin auf Rückzahlung von 18.000,00 € verklagt, weil der Makler die Größe der Eigentumswohnung nicht zutreffend bezeichnet hat.
Da mir der Nachweis gelungen ist, dass der Makler nicht Erfüllungsgehilfe meiner Mandantin war, wurde die Klage abgewiesen.

Aber wenn Sie dem Makler - was üblich ist - die gesamten Verkaufsverhandlungen überlassen und keinerlei Einfluss auf den Kaufvertrag nehmen (meine Mandantin hatte mich vor Abschluss des Kaufvertrag konsultiert und dieser wurde entsprechend meinen Vorgaben abgeändert) neigt die Rechtsprechung i.d.R. dazu den Makler als Erfüllungsgehilfen zu werten, sodass Sie für das gesamte Fehlverhalten des Maklers einstehen müssen!!

Seriöser Makler ?
Einen seriösen Makler erkennen Sie daran, dass dieser Ihnen 2 Wochen vor dem Notartermin einen Reinentwurf des Kaufvertrages zur Verfügung stellt, damit Sie diesen in Ruhe prüfen können.
Einen unseriösen Makler erkennen Sie daran, wenn Ihnen erst 1 Tag vor dem Notartermin ein Vorabentwurf eines Kaufvertrages vorlegt und Sie auf den Notartermin vertröstet.
Gänzlich unseriös ist ein Makler, wenn er den Kaufvertrag scheitern lässt nur weil Sie eine Verschiebung des Notartermins wünschen und den Kaufvertrag zu prüfen, rsp. prüfen zu lassen. In diesen Fällen empfehle ich: Hände weg vom Kaufvertrag!

Achtung Immobilien - Falle !

Aktueller Fall aus meiner Praxis Ende Dezember 2016.

Meine Mandantin wollte eine Eigentumswohnung in Stuttgart kaufen. Der Immobilienmakler hat dieser nach der Besichtung mitgeteilt, dass er einen Notar beauftragen werde und sie in Kürze einen Entwurf des Kaufvertrages erhalte.

Nach dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages ist der Immobilienmakler als Verkäufer der Eigentumswohnung aufgetreten, obwohl Eigentümerin eine ganz andere Privatperson war. Weiter wurde in dem Kaufvertrag ausgeführt, dass der Verkäufer ohne Vertretungsmacht handelt!!

Wenn Sie jetzt der Meinung sind, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, unterliegen Sie einem Irrtum.
Vielmehr ist der Kaufvertrag nur schwebend unwirksam, denn die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung der Eigentümerin ab. Genehmigt diese den Kaufvertrag ist dieser wirksam, lehnt diese den Kaufvertrag ab ist der Vertrag unwirksam. Bezeichnenderweise war in dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages keinerlei Datum festgehalten bis zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung des Kaufvertrages erfolgen kann. Die Verkäuferin kann sich daher in Ruhe nach einem anderen Käufer umsehen und wenn dieser einen höheren Kaufpreis bezahlt den Kaufvertrag mit dem neuen Käufer abschliessen und die Genehmigung des schwebenden Vertrages versagen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit kann ich nur dringend empfehlen einen solchen Kaufvertragsentwurf niemals zu unterzeichnen ( Recht haben und Recht bekommen kann leider auseinander fallen).

Haben Sie gleichwohl einen solchen Kaufvertrag unterzeichnet, sollten Sie gem. § 177 Abs. 2 BGB gleich nach Unterzeichnung die Eigentümerin auffordern den Kaufvertrag zu genehmigen. Die Eigentümerin kann dann innerhalb von 2 Wochen den Kaufvertrag genehmigen. Erfolgt binnen der 2 Wochen Frist keine Genehmigung, so gilt die Genehmigung des Kaufvertrages als verweigert, § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Daher
vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages
unbedingt
kompetente anwaltliche Beratung einholen
.


Fristlose Kündigung

Bei der fristlosen Kündigung müssen Sie § 314 BGB beachten, insbesondere Abs. 3.

Danach ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen, wenn diese nicht binnen angemessener Zeit ausgesprochen worden ist. Eine fristlose Kündigung welche nach 7 Monaten erklärt wurde, hat der BGH zurückgewiesen.


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